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Freiwillige Spielsperre in der Schweiz

Diese Seite fasst den offiziellen ESBK-Ablauf zusammen. Sie nimmt keinen Antrag entgegen und ersetzt keine Beratung.

So wird sie beantragt

  1. Wenden Sie sich an eine Schweizer Spielbank Ihrer Wahl.
  2. Beantragen Sie die Sperre persönlich oder schriftlich.
  3. Bei einem schriftlichen Antrag legen Sie laut ESBK eine Kopie eines gültigen Ausweises bei.

Die ESBK selbst nimmt keine individuellen Sperr- oder Aufhebungsanträge entgegen.

Geltungsbereich

Der Eintrag gilt in der gesamten Schweiz und seit 7. Januar 2025 auch im Fürstentum Liechtenstein. Er schliesst landbasierte und Online-Casinospiele sowie zugelassene Online-Grossspiele ein. Eine getrennte Sperre nur für Online- oder nur für Vor-Ort-Casinospiele sieht die ESBK-Information nicht vor.

Aufhebung

Eine Spielsperre ist grundsätzlich nicht befristet. Ein Antrag auf Aufhebung geht an die Spielbank, welche die Sperre ausgesprochen oder die freiwillige Sperre eingetragen hat. Laut ESBK kann eine freiwillige Sperre frühestens drei Monate nach Eintrag aufgehoben werden; entscheidend ist zudem, ob der Sperrgrund nicht mehr besteht. Dies ist keine Zusage, dass ein Antrag erfolgreich ist.

Primärquelle und Hilfe

Keine individuelle Rechtsberatung

Bei Streit über eine Sperre oder Aufhebung nennt die ESBK den zivilrechtlichen Rechtsweg und weist darauf hin, dass sie keine Schlichtungsbehörde ist. Dieser Guide bewertet keinen Einzelfall und gibt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Stand: 04.10.2026.

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